|
Nachfolgende Reisebedingungen basieren auf der Grundlage des
ab 23.01.1984 geltenden Reisevertragsgesetzes und der Empfehlung des Deutschen
Reisebüro-Verbandes vom 30.05.1994. Mit diesen Bedingungen wird das Vertragsverhältnis
zwischen Ihnen als Reisendem, der die Leistungen von argentinien anders
in Anspruch nimmt, und uns als Ihrem Reiseveranstalter (VA) geregelt. Sie müssen sie
unbedingt lesen, denn sie werden Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages.
1. Abschluss des Reisevertrages:
Mit der Anmeldung bieten Sie dem VA den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann per Internet oder schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch
den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,
sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den VA zustande. Die
Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird
der VA dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der
Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird diese Abweichung für Sie
verbindlich, wenn Sie dem VA innerhalb von zehn Tagen die Annahme erklären.
2. Bezahlung:
Nach Erhalt der Anmeldebestätigung/Rechnung und des Reisegeldsicherungsscheines
gem. 651 k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung von 15% des Reisepreises bzw. eine in
der Reisebeschreibung genannte Anmeldegebühr pro Person zu leisten. Der vollständige
Reisepreis wird spätestens vier Wochen vor Reiseantritt gegen Aushändigung der
Reiseunterlagen fällig. Sollte der Reisepreis vor Reiseantritt nicht vollständig
bezahlt sein, so kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und die entsprechenden
Rücktrittsgebühren verlangen. Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von vier
Wochen vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis sofort fällig.
3. Leistungen:
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden,
die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen
Bestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen:
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach VertragsAbschluss notwendig werden und die vom VA
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der VA ist verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Der VA behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, wenn damit
einer Erhöhung der Beförderungskosten, Leistungsträgerkosten sowie der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung
getragen wird. Die Mitteilung über die Erhöhung des Reisepreises ist vom VA
mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Reisepreises zu versehen. Die
Änderung des Reisepreises oder eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung teilt der VA Ihnen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
mit. Der VA wird ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
von seinem Preiserhöhungsrecht keinen Gebrauch machen. Im Falle einer Erhöhung
des Reisepreises um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten. Statt dessen
können Sie die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der VA in der Lage ist, Ihnen eine solche Reise ohne Mehrpreis
für Sie aus seinem Angebot anzubieten. Sie sind verpflichtet, diese Rechte
unverzüglich nach dessen Erklärung über die Änderung des Reisepreises oder
eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dem VA gegenüber geltend zu
machen.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzpersonen:
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Zur
Glaubhaftmachung eines Rücktritts empfehlen wir Ihnen die Schriftform.
Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Rücktrittserklärung beim VA.
Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise ohne vorherige
Rücktrittserklärung nicht an, so kann der VA Ersatz für die getroffenen
Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der VA kann diesen Ersatzanspruch
unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in
einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Für langfristige Rücktritte von Festanmeldungen (bis 60 Tage vor Reisebeginn)
wird eine Rücktrittsgebühr von Euro 150,- berechnet.
|
|
|
Für kurzfristige Annullierungen gelten folgende Gebühren:
| bis 30. Tag vor Reisebegin |
25% |
| 29. bis 20. Tag vor Reisebeginn |
40% |
| 19. bis 7. Tag vor Reisebeginn |
55% |
| 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn |
85% |
| am Reiseantrittstag |
90% |
|
|
|
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- / Reisekrankenversicherung.
Nähere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie unter:
www.travelsafe.de/Reiseversicherungen für Privatkunden
Umbuchungswünsche des Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und
Abflughafen) können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, bis einschließlich
21. Tag vor Reiseantritt gegen eine Bearbeitungsgebühr von Euro 75,- pro Person
berücksichtigt werden. Ab dem 19. Tag können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag zu obigen Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügigere
Kosten verursachen.
Bis zum Reisebeginn können Sie verlangen, dass statt Ihrer ein Dritter in die Rechte
und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der VA kann dem Wechsel in der Person des
Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt
ein Dritter in den Vertrag ein, so haften Sie und der Dritte als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
Sie haben das Recht, dem VA nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. In diesem Falle sind Sie
nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
Der VA behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall einen höheren Schaden als
in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend zu machen, wenn er Ihnen
gegenüber die höheren Kosten konkret belegen und beziffern kann.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der VA bei den Leistungsträgern um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn
es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn der Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter:
Der VA kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der
Reise den Reisevertrag kündigen:
Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz Abmahnung von
Ihnen nachhaltig gestört wird oder Sie sich in starkem Maß vertragswidrig verhalten, so
dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der VA
in einem solchen Fall, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und eventuelle Erstattungen durch die
Leistungsträger anrechnen lassen. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer
selbst.
8. Aufhebung des Vertrages bei außergewöhnlichen Umständen:
Wird die Reise infolge bei VertragsAbschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z. B. Krieg, Streik oder
Vorfälle, die in ihren Auswirkungen vorgenannten Beispielen gleichkommen (innere
Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen etc.), so können der VA als auch der Kunde
den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der VA für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der VA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Reisevertrag die Rückbeförderung beinhaltet, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters:
Der VA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die
gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der
jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit. Der VA haftet für ein Verschulden der mit
der Leistungserbringung betrauten Person, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit
sowohl des VA als auch der beauftragten Erfüllungsgehilfen. Für die Beurteilung
eines etwaigen Verschuldens sind die am Ort der Leistungserbringung geltenden
Vorschriften maßgebend. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der VA insoweit Fremdleistungen,
sofern er in der Ausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf
hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.
Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die Ihnen gegenüber ausdrücklich hinzuweisen ist und die
wir Ihnen auf Wunsch zugänglich machen. Ausflüge, Führungen, Sonderveranstaltungen
usw., die nicht ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung einbezogen wurden, sind
am Urlaubsziel von Ihnen selbst zu buchen. Sie fallen daher nicht in den
Verantwortungsbereich des VA.
10. Haftungsbeschränkung:
Die vertragliche Haftung des VA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der VA für einen
dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Bei deliktischer Haftung für alle Schadensersatzansprüche des
Kunden aus unerlaubter Handlung, die nicht Körperschäden sind, ist die Haftung des
VA pro Teilnehmer und Reise auf Euro 4.100,- bzw., wenn der Reisepreis des
Teilnehmers Euro 1.367,- übersteigt, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Der
VA empfiehlt in diesem Zusammenhang den Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung.
Für alle Schadensersatzansprüche gegen den VA aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der VA bei
Personenschäden bis 7.670,- je Kunde und Reise. Ein Anspruch auf Schadensersatz
gegen den VA ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Alle vom VA angebotenen
Reisen sind keine Pauschalreisen im herkömmlichen Sinne. Diese Gegebenheiten
beinhalten unvermeidbar bestimmte Risiken. Soweit aus diesen Risiken und ohne
Verschulden des VA Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche Haftung des VA
als ausgeschlossen. Der VA haftet nicht für Unfälle, wie sie in der Luftfahrt,
bei Benutzung div. Geländefahrzeuge, Autos, Minibusse, Boote, Schlauchboote
vorkommen können oder für Unfälle oder Erkrankungen im Zusammenhang mit Exkursionen,
Besichtigungen usw. An Programmteilen wie Wanderungen, Bergbesteigungen, sportlichen
Betätigungen aller Art (z.B. Reiten) sowie ähnlichen mit Risiken verbundenen
Betätigungen beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. Für Beschädigungen oder
Verlust von persönlicher Ausrüstung (z.B. Foto- oder Filmausrüstung, Kleidung,
Wertsachen, etc.) - durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastung
wie Sand, Staub, hohe Luftfeuchtigkeit, Fahrten bei schwierigen Streckenverhältnissen,
Wanderungen, Bergbesteigungen, etc. - kann der Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht
werden. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in eigenen Fahrzeugen oder auf Last-/Tragtieren
ist jegliche Haftung des Veranstalters ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten zu Beschädigung oder Verlust geführt hat.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den VA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11. Gewährleistung:
a) Abhilfe - Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Der VA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der VA kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises - Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages - Wird eine Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt und leistet der VA innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag -
in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, dem VA erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist
für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom VA verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem VA den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse
waren.
d) Schadensersatz - Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der
Reise beruht auf einem Umstand, den der VA nicht zu vertreten hat.
12. Mitwirkungspflicht:
Sie sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Agentur und Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlassen Sie schuldhaft, einen
Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Schäden am Reisegepäck
müssen zur Wahrnehmung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen
angezeigt werden.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende gem. § 651g BGB
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist. Das gilt auch für Ansprüche wegen neben- oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen
des VA. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren nach einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder
der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Im letztgenannten Fall
tritt die vorbezeichnete Verjährung frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften:
Der VA steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird,
über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Aktuelle Angaben erhält der Kunde mit der Buchungsbestätigung.
Der VA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den VA mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass der VA die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende
ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die
aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen
wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des VA bedingt sind.
15. Reiseleitung:
Ein im Prospekt oder in den Reiseunterlagen namentlich genannter Reiseleiter ist nicht
Bestandteil des Reisevertrages und muss stets unverbindlich bleiben. Der VA muss sich
Änderungen auch kurzfristig vorbehalten. Eine Änderung in der Reiseleitung gilt nicht
als Grund für die kostenlose Aufhebung des Reisevertrages.
16. Salvatorische Klausel:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Vertrages zur Folge.
17. Gerichtsstand:
Der Reisende kann den VA nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des VA gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben,
oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der
Sitz des VA maßgebend.
"Ctrl + P" um den Text direkt zu drucken |
|
|